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Verfassungsentwurf

GLR | ab 27.6.2011

Inhalt


Es folgt der Entwurf für eine Deutsche Verfassung. Sie wird in Kraft gesetzt durch Volksabstimmung. Dadurch wird dann endlich auch dem Wortlaut des Artikel 146 im Grundgesetz Genüge getan. Dieser lautet:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.

Textvorschlag

Stand: 25.9.2015

Verfassung für Deutschland

Präambel

Die Verfassung der Neuen Deutschen Republik ist in Erfüllung des Artikels 146 GG in freier, geheimer Abstimmung vom Deutschen Volk mehrheitlich zu beschließen und tritt danach unverzüglich in Kraft. Mit ihr gibt sich das Deutsche Volk zum ersten Mal seit dem 31. Juli 19191) in eigener, freier Entscheidung und ohne Beeinflussung durch äußere Mächte eine gültige demokratische und republikanische Staatsordnung.

Artikel 1

Grund- und Freiheitsrechte.
Die Neue Deutsche Republik ist ein Zusammenschluß freier deutscher Bürger und gewährleistet jedem in diesem Land lebenden Menschen ungehinderten Ausdruck seines persönlichen Strebens nach Glück und Selbstverwirklichung, soweit er damit keinem anderen Menschen schadet.
Dies schließt ein:
a) das Recht auf freie Religionsausübung,
b) freie politische Betätigung,
c) Versammlungsfreiheit,
d) Meinungs- und Pressefreiheit,
e) Freiheit aller Äußerungen politischer, religiöser, künstlerischer oder journalistischer Art von Zensur.
Ausnahme: Obiges gilt nicht für unzüchtige öffentliche und das allgemeine Sittenempfinden verletzende Darstellungen (Details hierzu sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bereits geregelt).

Artikel 2

Bürgerrechte.
Das Recht des einzelnen deutschen Bürgers ist dem Staatsinteresse übergeordnet. Staatliche Einflußnahme sowie Umfang der staatlichen Organisationen sind auf das minimal notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere gilt:
a) die freie Wahl des Wohnortes, des Berufs und des Arbeitsplatzes,
b) die Unverletzlichkeit der Privatsphäre sowie der Wohnung,
c) das Briefgeheimnis (einschließlich Telefonate, Internet und dergl.),
d) das Bankgeheimnis (Ausnahme: Abgeordnete, s.u.),
e) das Eigentumsrecht. Dieses kann in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden.
Besondere Ausnahmefälle: Verkehrsplanungen, die im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Bürger durchgeführt werden. In jedem Fall besteht ein Anrecht auf Entschädigung. Diese beträgt mindestens 150% des geltenden Verkehrswerts des Eigentums.

Artikel 3

Städte und Gemeinden.
a) Die deutschen Städte und Gemeinden sind die Keimzelle der demokratischen Willensbildung.
b) Die Städte und Gemeinden beschließen eigenständig über Baumaßnahmen, Verkehrs- und Bildungswesen, Gesundheitswesen sowie kulturelle Investitionen.
c) Die Städte und Gemeinden haben das Recht zum Erlaß von Verordnungen, Regelungen und Gebührenordnungen, die auf ihrem Gebiet Anwendung finden, soweit diese nicht den in Gesamtdeutschland gültigen Gesetzen widersprechen.
d) Sie haben nicht das Recht zur Erhebung von Wegezöllen bei bereits bestehenden, vorher unentgeltlich nutzbaren Verkehrswegen.
e) Die Städte und Gemeinden ernennen eigenverantwortlich Bürger, die ihnen geeignet erscheinen, zur Ausübung der Rechtsprechung, des Polizeidienstes sowie als Bildungsbeauftragte und zahlen diesen ein leistungsgemäßes und marktübliches Gehalt. Besagte Bürger müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens zwei Jahre ein Praktikum unter Obhut eines in dieser Tätigkeit bereits Erfahrenen geleistet und eine Fachprüfung auf Eignung bestanden haben.

Artikel 4

Bürgerversammlungen.
a) Je Gemeinde und pro maximal 10.000 abstimmungsberechtigte Bürger werden regelmäßige, öffentliche Bürgerversammlungen abgehalten.
b) Abstimmungsberechtigt bei den Bürgerversammlungen sind Bürger

(und deren Ehegatten bzw. langjährige Lebensgefährten), die ihren Lebensunterhalt zu 100% alleine bestreiten. Bürger, die Fürsorgeleistungen beziehen, (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc.), sind nicht stimmberechtigt.2)

ab einem jährlichen Netto-Gesamteinkommen von 30.000 EUR sowie ihre Ehegatten bzw. langjährigen Lebensgefährten.3)

Das Mindestalter beträgt 25 Jahre.
Auf Antrag können bei Anerkennung anderer für die Bürgergemeinschaft hilfreichen oder als verdienstvoll angesehenen Aktivitäten weitere Abstimmungsberechtigungen ausgesprochen werden. Grundsätzlich abstimmungsberechtigt sind alle Bürger ab einem Alter von 60 Jahren.
Alle Abstimmungsberechtigungen setzen voraus, daß der/die Betreffende mindestens seit einem Jahr in der Gemeinde wohnhaft gewesen ist.

Städtetage.
Bei größeren Gemeinden und Städten senden die Bürgerversammlungen Vertreter zu einem Städtetag, der in mehrheitlichen Abstimmungen über Planungen und Organisationsfragen im Rahmen der Stadtverwaltung entscheidet.

Abgeordnetenstatus.
a) Die Abgeordneten von Bürgerversammlungen oder des Städtetages sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet.
b) In einer jährlichen Vollversammlung wählen die Bürgerversammlungen Kongreßabgeordnete, die an den Sitzungen des Deutschen Kongresses teilnehmen.
c) Jeglicher Versuch der Beeinflussung von Abgeordneten (auch durch finanzielle Zuwendungen) wird mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren bestraft.
d) Für alle Abgeordneten wird das Bankgeheimnis ausgesetzt. Sämtliche Konten müssen öffentlicher Einsicht zugänglich sein.

Artikel 5

Deutscher Kongreß.
a) Aufgabe des Deutschen Kongresses ist es, über folgende Fragen zu entscheiden:
— Beschluß von Gesetzen, soweit diese Gesamtdeutschland betreffen,
— außenpolitische Repräsentation und Interessenvertretung (Ernennung von Botschaftern, Gesandten und Konsuln),
— Landesverteidigung,
— Luftraum- und Grenzüberwachung.
b) Der Kongreß tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen. Er wählt bei der ersten Zusammenkunft nach Neuwahl einen Vorsitzenden.
c) Der Kongreß wählt alle vier Jahre drei Kandidaten für die Wahl als Deutscher Präsident. Innerhalb von acht Wochen findet dann die öffentliche Wahl eines Deutschen Präsidenten statt, der das Volk nach außen vertritt. Wahlberechtigt sind alle bei Bürgerversammlungen oder Stadtetagen wahlberechtigten Deutschen.
d) Das Mindestalter des Präsidenten beträgt 30 Jahre. Er muß mindestens acht Jahre deutscher Bürger gewesen sein.
e) Tritt der Präsident zurück oder wird er durch Krankheit oder Tod amtsunfähig, so muß innerhalb von acht Wochen ein neuer Präsident gewählt werden. In der Zwischenzeit übernimmt der Vorsitzende des Kongresses seine Amtspflichten.
f) Die Kongreßabgeordneten sind ausschließlich ihrem Gewissen verpflichtet.
g) Jeglicher Versuch der Beeinflussung des Präsidenten und der Kongreßabgeordneten wird mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren bestraft.

Artikel 6

Landesverteidigung.
a) Militärische Aktionen sind ausschließlich auf die Landesverteidigung beschränkt. Präventive Landesverteidigung durch Angriff auf mögliche Bedrohungen des eigenen Landesgebiets ist möglich, falls seitens anderer Staaten eine offenkundige Truppenformierung zur Vorbereitung eines Angriffs stattfindet. Präventivaktionen sind zeitlich auf maximal zwei Wochen beschränkt. Darüber hinausgehende Auslandseinsätze sind verboten und werden mit Gefängnis nicht unter 5 Jahren bestraft.
b) Jeder männliche Bürger ist ab 18 J. wehrpflichtig, sofern er nicht durch ärztliches Attest als wehrunfähig eingestuft ist.
c) Auf Antrag ist ein ziviler Ersatzdienst möglich, der sich in Zeit und Anforderungen am Wehrdienst orientiert, aber in jedem Fall 20% länger dauert.

Artikel 7

Rechtsprechung.
a) Die gesamtdeutsche Rechtsprechung liegt beim Deutschen Verfassungsgericht. Dieses ist zuständig für die in Gesamtdeutschland anzuwendenden Gesetze sowie für die Wahrung und den Schutz der Deutschen Verfassung. Mitglieder des Deutschen Verfassungsgerichts können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kongresses oder Abgeordnete von Gemeinde- oder Städtetagen sein.
b) Der Rechtsprechung zugrunde liegt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in der aktuell gültigen Fassung.
c) Richter sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz verpflichtet. Der Versuch, Richter in ihren Entscheidungen zu beeinflussen, z.B. seitens Politikern, wird mit Gefängnisstrafe nicht unter 3 Monaten geahndet.
d) Die Todesstrafe ist untersagt.

Artikel 8

Geldfreiheit.
a) Die Bürger entscheiden frei über die von ihnen bevorzugten Tauschmittel zur Abwicklung von Wert-Transaktionen.
b) Monopolisierung des Geldwesens, insbesondere Annahmezwang einer bestimmten Geldart, ist untersagt.
c) Geldverleih wird durch öffentliche Einrichtungen regelmäßig überprüft, damit keine ungedeckten Kredit- oder Wuchergeschäfte durchgeführt werden können.
d) Die Bürgerversammlung legt alle 4 Jahre fest, in welchem Geld die Abgaben und Gebühren in der Gemeinde zu entrichten sind.

Artikel 9

Gemeinschaftsaufgaben und Soziales.
a) Jeder Bürger entrichtet einen festen Sozialabgabe-Satz von 10% seines Einkommens an die Gemeinde bzw. Stadt, in der er als wohnhaft gemeldet ist. Es besteht Meldepflicht für den Hauptwohnsitz.
b) Der Satz für ins Ausland abgeführte Einkommen und Gewinne, z.B. aus Unternehmensgesellschaften, beträgt 15%.
c) Weitere Besteuerungen, etwa von Ersparnissen, Besitztümern, Konsum, Produkten oder Leistungen, sind nicht zulässig.
d) Die Bürgerversammlung beschließt über die Verwendung dieses Geldes zugunsten der Gemeinde.
e) Von den Sozialeinnahmen finanzieren die Gemeinden u.a. Fürsorgeleistungen, die all jene beantragen und in Anspruch nehmen können, die nicht arbeitsfähig sind (z.B. Kinder, hochschwangere Frauen, Alte und Kranke).

Artikel 10

Zuwanderung.
a) Bedingungen einer Zuwanderung aus dem Ausland sind:
— das Vorliegen der Einladung zu einer Arbeitstätigkeit seitens eines deutschen Arbeitgebers sowie
— der Nachweis einer qualifizierten Berufsausbildung. Ggf. auch der Nachweis ähnlicher Voraussetzungen (eigene gewinnbringende Firmengründung oder Investition). Ferner
— das Bestehen einer qualifizierten Sprachprüfung in Deutsch (gute bis sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift).
b) Die Aufenthaltsvoraussetzungen erlöschen bei Straffälligkeit.
c) Frühestens nach einjährigem Aufenthalt mit durchgehend aufrechterhaltener Berufstätigkeit ist die Stellung eines Einbürgerungsantrags möglich.

Artikel 11

Gesamtdeutsche Behörden.
Gesamtdeutsche Behörden (Verwaltungs- und Vollzugsorgane) dürfen nicht als Rechtspersonen auftreten. Dazu gehört:
a) Sie dürfen keine Kredite aufnehmen.
b) Sie dürfen keine Medieneinrichtungen betreiben, fördern oder beeinflussen (Rundfunk, Fernsehen etc.)
c) Sie dürfen, abgesehen von Aufgaben der Landesverteidigung gegen äußere Angreifer und Bedrohungen, keine auf das Landesinnere gerichteten Polizei- oder Militärkräfte etablieren.
d) Beeinflussung jeglicher Art der von Bürgern frei gewählten Bürgerversammlungen und Städtetage und deren Entscheidungen ist untersagt.
e) Eine Mitgliedschaft in supranationalen Körperschaften oder der Abschluß entsprechender Verträge ist nur möglich, sofern obige Bestimmungen nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 12

Finanzierung.
Die Gesamtheit der deutschen Bürgerversammlungen beschließt das Budget für Kongreß, gesamtdeutsche Behörden sowie die Landesverteidigung. Die nötige Beschlußmehrheit ist 55%.

Artikel 13

Gültigkeitsbereich.
Gültigkeitsbereich der Verfassung sind die zum Zeitpunkt der Einführung der Verfassung gültigen Grenzen von Deutschland. Falls sich andere Länder/Gebiete durch freie Selbstbestimmung an Deutschland anschließen, gilt die deutsche Verfassung ab dem Beitritt auch für diese Gebiete.

Artikel 14

Verfassungsänderung.
Die Verfassung darf ausschließlich durch eine eigene Volksabstimmung geändert werden, die deutlich als Verfassungsänderung gekennzeichnet ist. Das Stimmrecht entspricht dem in den Bürgerversammlungen. Die erforderliche Mehrheit für eine Verfassungsänderung muß mindestens 75% der Stimmberechtigten betragen.

Alle deutschen Bürger haben das ausdrückliche Recht auf Widerstand gegen jeglichen Versuch, die verfassungsgemäße Ordnung außer Kraft zu setzen. Keiner der am Widerstand Beteiligten darf bestraft werden, außer er verstößt dabei gegen die Verfassung oder die bürgerlichen Gesetze.


Abwicklung des Übergangs zur Verfassung

Übergang von öffentlichen Einrichtungen und Verkehrswegen

Bislang im staatlichen Besitz befindliche öffentliche Einrichtungen und Verkehrswege gehen in Gemeinde- bzw. Städte-Eigentum über, z.B. Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Eisenbahnstrecken, Autobahnen, Bundesstraßen.

Auflösung von Schuldverträgen

...

Austritt aus internationalen Abhängigkeiten

...

Ahndung von Rechtsverstößen

Rechtsverstöße seitens der Regierungsmitglieder und örtlichen Politiker aus der Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung sind streng zu ahnden, insbesondere Hochverrat:

Videos

1)

Weimarer Verfassung (Wikipedia)

2), 3)

Kursiv gesetzte Passagen sind in der Diskussion. Das Kriterium einer Qualifizierung zur Stimmberechtigung ist jedoch grundsätzlicher und elementar notwendiger Besandteil dieses Verfassungsentwurfs und darf nicht verwässert werden.

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